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Unterordnung oder Rebellion?

Gerichtsurteil: Schulpflicht gilt auch für Baptisten
Unterordnung oder Rebellion? Verwaltungsgericht Stuttgart
Foto: VG Stuttgart

Auch streng religiöse Eltern müssen ihre Kinder in öffentliche Grundschulen schicken. Das entschied jetzt das Stuttgarter Verwaltungsgericht. Russlanddeutsche Baptisten hatten Klage eingereicht. Sie wollten ihre Tochter von der Schulpflicht befreien lassen. Ihnen passt die Erziehung an staatlichen Schulen nicht.

Stuttgart, 4. August 2007 – An öffentlichen Schulen ist die religiöse Unterweisung der Kinder nicht garantiert. Die Mängelliste, die das russlanddeutsche Elternpaar anführt, ist lang. In der Schule werde lediglich die Liebe zu den Menschen, aber nicht zu Gott gelehrt. Und dann: Statt Unterordnung unter die Obrigkeit lernen die Kinder unter dem Etikett des mündigen Bürgers die ständige Rebellion und das unablässige Hinterfragen von Autorität.

So begründete ein strenggläubiges Spätaussiedler-Ehepaar aus Windischenbach in Baden-Württemberg seine Klage gegen die Schulpflicht der Tochter. Statt Schamhaftigkeit gebe es ab der 2. Klasse Sexualerziehung, statt Keuschheit verfrühte sexuelle Aufklärung, statt Schöpfungsgeschichte die Evolutionstheorie. Mit ihrem Grundrecht auf Glaubensfreiheit und auf religiöse Erziehung der Kinder sei das nicht vereinbar. Die Tochter müsse von der Schulpflicht befreit werden, verlangten die Eltern in ihrer Klage.

Das Stuttgarter Verwaltungsgericht entschied dagegen. Eine Ablehnung des staatlichen Schulsystems aus religiösen Gründen sei nicht möglich. Der im Grundgesetz verankerte Lehr- und Erziehungsauftrag der allgemeinen staatlichen Schulen umfasst, so das Urteil, nicht nur die Wissensvermittlung, sondern auch die Erziehung der Kinder zu selbstverantwortlichen Mitgliedern der Gesellschaft. Die Allgemeinheit habe zudem ein berechtigtes Interesse daran, die Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ zu verhindern.

Für den Besuch einer öffentlichen Grundschule spricht nach Überzeugung des Gerichts vor allem der Umstand, dass die Eltern in ihrem Erziehungskonzept keinen Platz für Souveränität und Selbstverantwortlichkeit des Kindes erkennen ließen. In dem Urteilsspruch heißt es darüber hinaus, dass die gesetzliche Schulpflicht auch nicht dadurch erfüllt werde, dass die Tochter inzwischen eine private „Christliche Grund- und Hauptschule“ besuche. Diese Schule sei nicht offiziell genehmigt, weil ihre Lehrer offenbar nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. (Az.: 10 K 146/05)

 
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Das Urteil im Wortlaut (144 kb)

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